Vereins-Statuten

Beschlossen am 09.06.2022 bei der a.o. Hauptversammlung im GH Turmbichl in Vill
§1 | Name, Sitz, Vereinsjahr
  1. Der Verein führt den Namen Alpine Gesellschaft “Gipfelstürmer”.
  2. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
  3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 | Zweck
  1. Der Zweck des Vereins ist die Beschäftigung mit dem Sommer- und Winterbergsteigen in all seinen Spielformen und seinen modernen Weiterentwicklungen.
  2. Das Betätigungsfeld des Vereins ist der gesamte Alpenraum und die Berge der Welt.
  3. Der Verein ist parteipolitisch neutral und unabhängig.
  4. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, seine Tätigkeit ist nicht auf das Erzielen von Gewinn gerichtet. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§3 | Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes (ideelle Mittel)
  1. Mittel zur Erreichung desselben sind die Ausübung alpinistischer Tätigkeiten aller Richtungen, sowohl in den heimatlichen als auch in den Bergen der Welt, sowie das Bemühen um weitere Erschließung neuer Wege und die dokumentarische und künstlerische Aufarbeitung besonderer Leistungen der Mitglieder, sowie der Erhalt und die Führung des Laliderer Biwaks im Karwendelgebirge.
  2. Vereinsveranstaltungen:
    • Wöchentliche Kneipabende
    • Monatskneipen (=1. Wochenkneipe im Monat)
    • Stiftungsfest
    • Totengedenktour
    • Gräberbesuch zu Allerheiligen
    • Weihnachtsfeier
§4 | Bedeckung der Erfordernisse (materielle Mittel)

     Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. Erträge aus der Vereinstätigkeit im Zusammenhang mit dem Vereinszweck,
  3. Spenden, Subventionen und Sammlungen,
  4. Sponsor Einnahmen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§5 | Mitgliedschaft

     Der Verein besteht aus:

  1. Ordentlichen Mitgliedern.
    Ordentliche Mitglieder sind jene natürlichen Personen, welche die Aufnahmebedingungen erfüllen und einen entsprechenden Mitgliedsbeitrag leisten.
  2. Ehrenmitglieder.
    Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorstand wird auf Vorschlag, bzw. Anregung von der Mehrheit der Vereinsmitglieder beschlossen. Sie erfolgt für Mitglieder, die sich außergewöhnliche Verdienste um die Alpine Gesellschaft „Gipfelstürmer” erworben haben, beim jährlichen Stiftungsfest oder bei der Jahreshauptversammlung. Von Ehrenmitgliedern ist die Leistung des Mitgliedsbeitrages nicht mehr erforderlich.
§6 | Erwerb der Mitgliedschaft

     Voraussetzungen:

  1. Erreichung des 16. Lebensjahres, guter Leumund, sowie überdurchschnittliches alpintech-nisches Können. Der Nachweis mehrerer durchgeführter Bergfahrten ist Grundbedingung.
  2. Anwärter müssen zumindest einem Vereinsmitglied seit längerer Zeit bekannt sein und durch dieses Mitglied in den Verein und dessen Gepflogenheiten eingeführt werden. In dieser Zeit sollten Anwärter nach Möglichkeit sowohl die Kneipabende besuchen als auch sich an den gemeinschaftlichen Klubveranstaltungen beteiligen.
  3. Ein schriftliches Ansuchen um Aufnahme, das auch einen Überblick über die bis dahin durchgeführten wichtigsten Bergfahrten des Bewerbers enthalten sollte.
  4. Abstimmungen über Aufnahmeansuchen bzw. offizielle Aufnahmen neuer Mitglieder erfolgen während der Monatskneipen. In Abwesenheit des Anwärters entscheiden dann die anwesenden Mitglieder des Vereins über die Aufnahme bei der Hauptversammlung oder beim Stiftungsfest.
  5. Zur Aufnahme sind drei Viertel der Stimmen erforderlich.
§7 | Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Rechte:
    1. Sie sind berechtigt, an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen und Vorteile des Vereins, gemäß dessen Bestimmungen, in Anspruch zu nehmen.
    2. Hochwertige Bergfahrten werden auf Ansuchen eines oder mehrerer Mitglieder finanziell unterstützt. Die Höhe der Unterstützung wird vom Vereinsvorstand beraten und der Qualität der Unternehmung angepasst. Über die Zusage und die Höhe der Unterstützung wird bei der Monatskneipe abgestimmt.
    3. Jedes Mitglied besitzt das aktive und ab dem 18. Lebensjahr auch das passive Wahlrecht.
    4. Auf Verlangen ist jedem Mitglied eine gültige Fassung der Vereinssatzung auszuhändigen.
    5. Ehrenabzeichen gibt es für 25-, 50-, 60-, 70- und 75-jährige Mitgliedschaft.
  2. Pflichten:
    1. Tätigkeiten im Sinne des Vereinszweckes.
    2. Erstellung und Abgabe eines Tourenberichtes am Ende eines Jahres.
    3. Entrichtung des Vereinsbeitrages zur Deckung der Vereinsauslagen. Zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Entrichtung des Vereinsbeitrages aus finanziellen Gründen können von der Vereinsleitung beschlossen werden.
§8 | Beendigung der Mitgliedschaft

     Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Tod.
  2. Durch Austritt auf eigenen Wunsch.
    Die Bekanntgabe des Austrittes hat schriftlich zu erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein inklusive des Austrittsjahres zu erfüllen.
  3. Durch Ausschluss.
    Ausschlussgründe können sein:
    Verstöße gegen die Rechtsordnung mit erfolgter Verurteilung durch ein ordentliches Gericht, grobe Verstöße gegen die Zwecke des Vereins, eine schwere Schädigung des Vereinsansehens oder ein mehr als dreijähriger Rückstand bei der Leistung des Vereinsbeitrages. Der Ausschluss wird durch die Vereinsleitung nach vorhergehender Anhörung des Auszuschließenden vorgeschlagen und durch die Hauptversammlung beschlossen.
  4. Durch Streichung.
    Bei langjähriger Interesselosigkeit kann auf Vorschlag der Vereinsleitung die Streichung der Mitgliedschaft erfolgen. Der Beschluss dazu erfolgt durch die Hauptversammlung.
§9 | Vereinsorgane

    Die Organe des Vereins sind:

  1. Hauptversammlung (§10)
  2. Vereinsleitung (§12)
  3. Rechnungsprüfer (§13)
  4. Schiedsgericht (§14)

Die Mitglieder der Vereinsleitung, die Rechnungsprüfer und die Mitglieder des Schiedsgerichtes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§10 | Die ordentliche Hauptversammlung
  1. Allgemeines
    1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie findet jährlich im März statt. Die ordentliche Hauptversammlung wird von der Vereinsleitung vorbereitet und vom Vorstand einberufen.
    2. Die Einladung zur Hauptversammlung ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich oder auf andere ortsübliche Weise unter Bekanntgabe der Tagesordnung kundzumachen.
    3. Teilnahme- und stimmberechtigt sind die Mitglieder gemäß § 5 dieser Satzung.
    4. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Diese sind bei Beginn der Hauptversammlung vom Vorstand vorzulegen und als letzter Tagesordnungspunkt (vor „Allfälliges”) zu erledigen. Zusatzanträge zu Tagesordnungspunkten können auch noch mündlich vor Beginn der Hauptversammlung gestellt werden.
    5. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorstand, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
    6. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bei der Hauptversammlung das Wort ergreifen und fristgerecht eingereichte Anträge begründen.
    7. Über die Verhandlungen der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu verfassen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu fertigen.
  2. Aufgaben der Hauptversammlung
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
    2. Entlastung der Vereinsleitung.
    3. Beschlussfassung über den Voranschlag (Budget).
    4. Wahl oder Enthebung der Mitglieder der Vereinsleitung und der Rechnungsprüfer.
    5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein.
    6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
    7. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
    8. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
    9. Beschlussfassung über sonstige Themen und Anträge, die auf der Tagesordnung stehen.
    10. Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Liegenschaften.
    11. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  3. Art der Beschlussfassung
    1. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens 20 Mitgliedern. Sind weniger als 20 Mitglieder anwesend, dann tritt die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ein.
    2. Die Wahl der Vereinsleitung, sowie die Beschlussfassung normaler Anträge, erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit durch Abstimmung mittels Handzeichen. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter, geheimer Wahlgang. Auf Wunsch der Mehrheit der Anwesenden kann jedoch die gesamte Wahl geheim mittels Stimmzettel erfolgen. Stimmengleichheit gilt dann als Ablehnung.
    3. Beschlüsse zur Aufnahme von Mitgliedern, zur Änderung der Vereinssatzung und zur Auflösung des Vereins, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
    4. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
§11 | Die außerordentliche Hauptversammlung

     Die außerordentliche Hauptversammlung findet:

  1. auf Beschluss der Vereinsleitung
  2. auf Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung
  3. auf Verlangen bzw. Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 12 1)e. § 13 d.) und
  4. auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Vereins statt.

Die Anträge gem. lit. c) und d) sind schriftlich zu begründen. Für die außerordentliche Hauptversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Hauptversammlung sinngemäß; sie hat die gleichen Befugnisse wie diese. Zeit und Ort werden vom einberufenden Organ bestimmt.

§12 | Vereinsleitung
  1. Allgemeines
    1. Die Vereinsleitung besteht aus:
      • Vorstand
      • Vorstand-Stellvertreter
      • Kassier
      • Schriftführer
      • Tourenwart und weitere Warte nach Bedarf.
    2. Die Vereinsleitungsmitglieder werden von der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt, deren Funktionsperiode endet mit der Neuwahl.
    3. Die auch mehrmalige Wiederwahl eines Mitglieds des Vorstandes ist zulässig.
    4. Scheidet ein Mitglied der Vereinsleitung während der Funktionsdauer aus oder ist es in der Ausübung der übertragenen Funktion dauernd verhindert, so wird an dessen Stelle von der Vereinsleitung für den Rest der Funktionsdauer ein anderes wählbares Mitglied kooptiert, wozu die nachträgliche Genehmigung der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Im Falle des Ausscheidens des Vorstands übernimmt dessen Stellvertreter bis zur Neuwahl in der nächsten Hauptversammlung dessen Funktionen. Im Falle gleichzeitiger Verhinderung von Vorstand und Stellvertreter bestimmt die Vereinsleitung aus ihrer Reihe die Vertretung.
    5. Fällt die Vereinsleitung gänzlich, oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zwecke der Neuwahl einer Vereinsleitung einzuberufen.
    6. Die Vereinsleitung wird vom Vorstand, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, rechtzeitig einberufen. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
    7. Die Vereinsleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Sitzungsleiter) den Ausschlag. Den Vorsitz führt der Vorstand, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, bestimmt die Vereinsleitung aus ihrer Reihe die Vertretung.
    8. Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vereinsleitungsmitgliedes auch durch Enthebung oder Rücktritt.
    9. Die Hauptversammlung kann jederzeit die gesamte Vereinsleitung oder einzelne ihrer Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung der neuen Vereinsleitung, bzw. des Vereinsleitungsmitglieds, in Kraft.
  2. Aufgaben der Vereinsleitung
    1. Der Vereinsleitung obliegt die Führung des Vereins, sie trägt die Verantwortung für die Vereinsführung.
    2. Der Vereinsleitung kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    3. Eventuell notwendige Geschäftsordnungen werden von der Vereinsleitung erstellt und beschlossen.
  3. In ihren Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten
    1. Verwaltung des Vereinsvermögens,
    2. Führung des Rechnungswesens und eines Vermögensverzeichnisses,
    3. Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
    4. sowie Erstellung des Jahresvoranschlages,
    5. Vorbereitung der Hauptversammlung und Bestimmung der Tagesordnung,
    6. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Hauptversammlung.
    7. Die Vereinsleitung hat für die jeweiligen Wahlen jedenfalls einen Wahlvorschlag einzubringen;
      Von den Mitgliedern eingereichte Wahlvorschläge sind nach dem Vorschlag der Vereinsleitung in der Reihenfolge des Einlangens, der Hauptversammlung zur Abstimmung vorzulegen.
  4. Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder der Vereinsleitung
    1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen. Er führt in der Hauptversammlung und in der Vereinsleitung den Vorsitz. Er ist der organschaftliche Vertreter des Vereins.
    2. Schriftstücke des Vereins bedürfen – soweit nicht anders in einer Geschäftsordnung festgelegt – zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Vorstands.
      Wichtige Schriftstücke, welche den Verein verpflichten, sind vom Vorstand und von einem weiteren Vereinsleitungsmitglied, in Finanz- und Geldangelegenheiten vom Vorstand und vom Kassier zu unterfertigen.
    3. Rechtsgeschäfte zwischen einzelnen Vereinsleitungsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Hauptversammlung. Für Werte unter EUR 200,- ist die Genehmigung der Vereinsleitung ausreichend.
    4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können nur vom Vorstand, bei dessen Verhinderung auch durch seinen Stellvertreter unter Mitunterfertigung eines weiteren Vereinsleitungsmitglieds erteilt werden.
    5. Der Schriftführer führt das Protokoll der Hauptversammlung und sorgt dafür, dass die an den Klubabenden bzw. bei den Vereinsleitungssitzungen gefassten Beschlüsse und Termine den Mitgliedern zeitgerecht in Form einer schriftlichen Mitteilung zur Kenntnis gebracht werden.
    6. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Finanz- und Geldgebarung, für das Inkasso der Vereinsbeiträge, sowie für die Kassa- und Bankgeschäfte des Vereins verantwortlich.
    7. Der Tourenwart ist zuständig für die Aufzeichnung derjenigen Bergfahrten, die von den Mitgliedern während des Jahres durchgeführt und in Form eines Tourenberichtes dem Tourenwart zur Kenntnis gebracht werden.
§13 | Die Rechnungsprüfer
  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer des gewählten Vorstandes bestellt. Eine mehrmalige Wiederbestellung ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung der Hauptversammlung.
  4. Die Rechnungsprüfer haben von der Vereinsleitung die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zu verlangen, wenn die Vereinsleitung ihren Aufgaben gem. § 12 nicht nachkommt. Sie sind verpflichtet, bei Ausfall der Vereinsleitung eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zwecke der Neuwahl einer Vereinsleitung einzuberufen.
  5. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Vereinsorgan, mit Ausnahme der Hauptversammlung angehören.
  6. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß.
§14 | Schiedsgericht (Schlichtungseinrichtung)
  1. Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, sowie Ehrenverfahren werden von einem Schiedsgericht entschieden. Zur Schlichtung dieser aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Dieses Schiedsgericht ist eine „Schlichtungsstelle” im Sinne des aktuellen Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff der Zivilprozessordnung (ZPO).
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil der Vereinsleitung ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch die Vereinsleitung binnen zwei Wochen macht der andere Streitteil innerhalb von 2 Wochen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch die Vereinsleitung innerhalb von zwei Wochen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 2 Wochen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Die drei Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Vereinsorgan, mit Ausnahme der Hauptversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.
  3. Der Vorsitzende bestimmt den Sitz und den Zeitpunkt des Schiedsgerichtes.
  4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit der betroffenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  5. Die Anrufung der Schlichtungseinrichtung (Schiedsgericht) steht jedem Mitglied des Vereins offen. Den Streitparteien ist beiderseitiges Gehör zu gewähren.
§ 15 | Haftungsbeschränkung

Eine Haftung für Schäden, die einem Vereinsmitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist nur auf eventuelle Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen, für den Verein tätigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

§16 | Auflösung
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann sowohl in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung gemäß § 11, als auch in einer ordentlichen Hauptversammlung gemäß § 10, mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. In beiden Fällen ist jedoch entgegen der Bestimmung in §10 und §11 die Beschlussfähigkeit nur dann gegeben, wenn tatsächlich mindestens 50% der Vereinsmitglieder anwesend sind. Eine Wartezeit enthebt in diesem Fall die wichtigste Hauptversammlung nicht von der Mindest-Anwesenheit der Mitglieder.
  2. Bei der freiwilligen Auflösung des Vereins hat die den Beschluss fassende Hauptversammlung einen Abwickler für das Vereinsvermögen zu bestellen und über die Verwendung des nach Abwicklung der Vereinsgeschäfte verbleibenden Vermögens im Sinn des Pkt. c. zu beschließen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für die im § 2 im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) begünstigten Zwecke zu verwenden.
  4. Kommt kein Beschluss im Sinne des obigen Pkt. b. bezüglich der Übertragung des Vereinsvermögens zustande, so fällt das Vermögen des Vereins an den Österreichischen Alpenverein, Hauptverein, mit Sitz in Innsbruck, der dieses ausschließlich für die im § 2 im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Zwecke zu verwenden hat.
  5. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
§17 | Schlussbestimmungen

Die zeitlich letzte Fassung der Statuten ersetzt sämtliche vorhergehende Fassungen, welche mit Beschlussfassung der Satzung außer Kraft treten.

Beschlossen anlässlich der außerordentlichen Hauptversammlung, am 09.06.2022

 

 

Anhang zu den Statuten
    1. Die Vereinstätigkeit wickelt sich ab in:
      a. den allwöchentlichen Klubabenden
      b. den Vereinsbergfahrten
      c. der jährlichen Stiftungsfeier
      d. der jährlichen Gedenkfeier für die Toten des Vereines am Stein bei der Adolf Pichler-Hütte
      e. dem jährlichen Gräberbesuch zu Allerheiligen – Stichwort Gipfelstürmergrab
      f. der ordentlichen Jahreshauptversammlung

    2. Einige „nicht alpine” Informationen aus der Vereinsgeschichte:

Die Vereinsgründung
Die Gründungsversammlung fand am 10. November 1911 im Gsth. „Oberrauch” am Wiltener Platzl statt. „Vereinsgründer” Konrad Schuster wurde zum ersten Vorstand gewählt.

Die Gründungsmitglieder
Konrad Schuster – Ignaz Ertl – Karl Eisendle – Alois Hampl – Josef Gheri – Engelhart Egger – Ferdinand Loos – August Hesse – Franz Harnslack – Heinrich Zikan – Robert Amon

Das Vereinswahrzeichen
Die Gipfelstürmernadel steht in der Erlspitzgruppe im Karwendelgebirge und ist das „inoffizielle” Vereinswahrzeichen. Vier extreme Anstiege führen auf diesen kühnen Zacken, die alle von Vereinsmitgliedern erstbegangen wurden.

Die Ehrenmitglieder – Stand 2021
Ignaz Ertl – Engelhart Egger – Rainmar Berreitter – Heinrich Gebhart – Oswald Schmidhuber – Alfons Jenewein – Fritz Hörtnagl – Karl Freunthaler – Toni Mader – Herbert Eberharter – Hubert Niederegger – Otti Wiedmann – Walter Spitzenstätter

Die Ehrenvorstände – Stand 2021
Konrad Schuster – Luis Stumpe – Helmut Franz – Helmut Ohnmacht

Die Träger des „Grünen Kreuzes” – Stand 2021
Karl Hagspül – Konrad Schuster – Oswald Schmidhuber – Ignaz Ertl – Fritz Hörtnagl – Hannes Schmidhuber – Kuno Rainer – Walter Spitzenstätter – Horst Aufischer – Bruno Berloffa

Die Biwakschachtel des Vereines
Im Oktober des Jahres 1971 wurde als Ersatz für die abbruchreife Biwakhütte der „Karwendler” ein sogenanntes Poly-Biwak, konstruiert von Ohnmacht Heli, auf dem Grat der Laliderer Spitze errichtet. 25 Jahre später wurde diese Unterkunft durch eine neue Konstruktion, Planer war wieder Heli Ohnmacht, ersetzt, die im August 1997 aufgestellt wurde.